Fehler in der Nebenkostenabrechnung beachten
Bei der jährlichen Erstellung der Nebenkostenabrechnung gibt es unzählige Fehlerquellen, weshalb Fehler in der Nebenkostenabrechnung heute keine Seltenheit mehr sind. Immerhin jede zweite Abrechnung, die an deutsche Haushalte ausgestellt wird, ist falsch. Nicht immer steckt vorsätzliches Falschhandeln des Vermieters dahinter…
Fehler in der Nebenkostenabrechnung durch monatliche Abschläge
Wenn Du als Mieter eine monatliche Abschlagszahlung für die entstehenden Nebenkosten zahlst, so erhältst Du einmal im Jahr eine Abrechnung. In dieser Abrechnung werden Deine monatlichen Abschläge sowie die tatsächlichen Nebenkosten gegengerechnet: Hast Du wenig Ressourcen verbraucht, so steht Dir eine Gutschrift zu. Liegst Du aber über dem durchschnittlichen Verbrauch, so musst Du Nachzahlungen leisten. Da es immer häufiger zu Fehler in der Nebenkostenabrechnung kommt, nehmen wir Deine Abrechnung unter die Lupe. Wer allerdings glaubt, dass jeder Vermieter die Fehler in der Nebenkostenabrechnung absichtlich einbaut, um dadurch zusätzliche Einnahmen zu generieren, der irrt.
Die häufigsten Fehler in der Nebenkostenabrechnung von Vermietern
Die Erstellung einer Abrechnung an die Mieter bereitet Vermietern und Verwaltern viel Mühe. Die Betriebskosten steigen kontinuierlich, vielerorts liegt dem die Anhebung der öffentlichen Gebühren zugrunde. Diese muss der Vermieter natürlich an seine Mieter weitergeben, will er die Differenz nicht aus eigener Tasche bezahlen. Viele Mieter befürchten allein aufgrund der gestiegenen Energiekosten einen Fehler in der Nebenkostenabrechnung, der oft aber unbegründet bleibt. Welche Betriebskostenarten separat vom Mieter zu tragen sind, sollte eindeutig aus einem Mietvertrag hervorgehen. Formulierungen wie „alle Nebenkosten“ oder „die mit dem Mietobjekt verbundenen Betriebskosten“ genügt nicht. Meist erfolgt der Hinweis „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 1,2 Betriebskostenverordnung (BetrKV).“ In manchen Gebäuden entstehen Betriebskosten, die in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt sind. Sie sind nicht grundsätzlich von der Umlage auf den Mieter ausgeschlossen, sondern unter „sonstige Betriebskosten“ aufzuführen. Und auch hier tummeln sich häufig Fehler in der Nebenkostenabrechnung. Denn die Rechtsprechung verlangt hier eine konkrete Vereinbarung. Der Vermieter muss die abzurechnenden Posten konkret benennen, wie etwa die Wartung von Rauchmeldern oder regelmäßige Dachrinnenreinigung.